Die Fragen an die Kammer in Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht reißen nicht ab. Meistens geht es um die Darstellung der berufsspezifischen Tätigkeit. Diese wird in § 1 des rheinland-pfälzischen Architektengesetzes definiert. Ob jemand typische Architekten-, Innenarchitekten-, Landschaftsarchitekten- oder Stadtplanerleistungen erbringt, also berufsspezifisch tätig ist, muss in der mit dem Befreiungsantrag einzureichenden Stellen- und Funktionsbeschreibung ausführlich beschrieben werden. Die Kammer bietet angestellten Mitgliedern eine Vorabprüfung und kritische Durchsicht von Stellen- und Funktionsbeschreibungen an. Diese sollte möglichst vor Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgen, da die Erfolgsaussichten des Befreiungsantrages wesentlich höher sind, wenn nicht bereits ein ablehnender Bescheid vorliegt. Aber auch bei der Formulierung einer Widerspruchsbegründung kann die Kammer behilflich sein.
Bei Fragen können Sie sich an Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Henrike Hink wenden: hink@akrp.de, Tel. 06131 - 9960 - 12