Das Bundessozialgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren getroffen, die auch Auswirkungen für die Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke haben. Auch bereits von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder müssen damit bei jedem Beschäftigungs- oder Tätigkeitswechsel zwingend eine neue Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung Bund steIlen. Das bedeutet, dass auch bei einem Wechsel von einem Architekturbüro zu einem anderen ein erneuter Antrag auf Befreiung gestellt werden muss. Der Antrag muss fristwahrend innerhalb der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI beim Versorgungswerk eingehen. Das Versorgungswerk leitet den Antrag dann weiter. Sofern diese Frist versäumt wird, wirkt die Befreiung nicht mehr rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung oder des Tätigkeitswechsels, sondern nur noch ab dem Tag des Antragseingangs.
Das Bundessozialgericht spricht einem Befreiungsbescheid nur noch eine streng tätigkeitsbezogene und damit begrenzte Wirksamkeit auf die jeweilige Beschäftigung bzw. Tätigkeit zu. Die Befreiungspraxis orientiert sich damit zukünftig auch für die Architekten/innen weitgehend nach den Grundsätzen, wie sie die Deutsche Rentenversicherung Bund seit längerem für die bei Unternehmen angestellten Rechtsanwälte („Syndikusanwälte“) praktiziert. In Zweifelsfragen empfehlen wir aufgrund der neuen Auslegung des Befreiungsrechts bei jedem Tätigkeitswechsel unabhängig, ob bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einem Tätigkeitswechsel beim selben Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
Der Dachverband der berufsständischen Versorgungswerke, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) e.V., steht derzeit in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bis zum Redaktionsschluss lagen die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des Bundessozialgerichts allerdings noch nicht vor, die letztlich Grundlage für die zukünftige Verfahrensweise bilden werden. Aktuelle Informationen hierzu erhalten Sie auch über unsere Internetseiten www.barchv.de.