Die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. bereits DAB 03/13) besagt, dass bei jedem Beschäftigungswechsel ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Deutsche Rentenversicherung aufgrund der vielen Neuanträge verstärkt prüft, ob tatsächlich eine befreiungsfähige Tätigkeit vom Arbeitnehmer ausgeübt wird. Besonders Mitglieder, die bei Banken, Sparkassen, Versicherungen oder anderen branchenfremden Unternehmen beschäftigt sind, geraten in den Fokus der Betriebsprüfer, da nicht bereits die Mitgliedschaft in der Architektenkammer und im Versorgungswerk eine Befreiung begründet, sondern zusätzlich noch die Ausübung einer berufsgruppenspezifischen Tätigkeit erforderlich ist.
Bei Angestelltentätigkeiten im Kernbereich des Berufsbildes, beispielsweise als Architekt in einem Architekturbüro, ist auch weiterhin nicht zu befürchten, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung versagt wird. Hier kann eine eindeutige Zuordnung zum Architektenberuf vorgenommen werden. Dagegen werden Tätigkeiten als Sachverständiger in der Immobilienwirtschaft, als Facility Manager, als Projektmanager oder ähnliches von den Sozialversicherungsträgern kritisch hinterfragt. Hier kommt es oftmals auf die Gesamtprägung der Tätigkeit an, sowie darauf, ob es in diesen Unternehmen gleiche oder ähnliche Stellen gibt, die nicht von Architekten besetzt sind.
Arbeitgebern, die Architekten einstellen wollen, sollte daher bewusst sein, dass bereits die Stellenausschreibung ein wichtiger Indikator für die Beurteilung des Befreiungstatbestandes ist. Ist die Ausschreibung und später auch die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag zu generell gefasst, zu unspezifisch, was Qualifikation und Einsatzbereiche des Bewerbers bzw. Arbeitnehmers anbelangt, kann dies in Grenzfällen bereits zur Ablehnung der Befreiung führen.
Optimal ist, wenn bereits aus der Stellenausschreibung eindeutig hervorgeht, dass die Stelle mit einem Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner oder deren weiblichem Pendant besetzt werden soll. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag sollte sich an der Beschreibung der Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung im Architektengesetz (für Rheinland-Pfalz § 1 ArchG) orientieren, wobei davon abzuraten ist, den Gesetzeswortlaut pauschal zu übernehmen, ohne ihn an die zu besetzende Stelle anzupassen. Hinweise auf Inhalte berufsbezogener Fort- und Weiterbildungen oder auf die Leistungsbilder der HOAI können im Einzelfall auch hilfreich sein, wenn es darum geht, darzulegen, dass die konkrete Tätigkeit in ihrer Durchführung, Art und Qualität berufsgruppenspezifisch ist. Die Architektenkammer berät bereits im Vorfeld sowohl Arbeitgeber als auch betroffene Kammermitglieder, wenn es um die Darlegung der berufsgruppenspezifischen Tätigkeit in den jeweiligen Fachrichtungen geht. Bislang konnten wir so erfreulicherweise all denjenigen, die sich an uns gewandt haben, erfolgreich zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung verhelfen.