15. Dezember 2022

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Änderungen zum 01.01.2023/01.03.2023

GEG
Foto: B.Maack

Neue Richtlinien zum BEG beschlossen

Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 entwickelt die Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude kontinuierlich weiter. Die aktuelle „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz

  • für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime
  • für alle Nichtwohngebäude, z. B. für Gewerbe­gebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser

Nachdem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Sommer diesen Jahres umfassend geändert wurde, wurden nun neue Richtlinien final beschlossen. 

Änderungen bei Sanierungen zum 01.01.2023:

  • Worst Performing Building: Der Tilgungszuschuss steigt von 5 % auf 10 % und wird aus­geweitet auf das Effizienz­haus/-gebäude 70 Erneuerbare-Energien-Klasse. (Ein „Worst Performing Building" ist ein Gebäude, das hinsichtlich des energetischen Sanierungs­zustands zu den schlechtesten 25 % der Gebäude in Deutschland gehört.)
  • Serielle Sanierung: Bei Verwendung vorgefertigter Bauelemente – zum Beispiel für Fassade oder Dach. Gibt es bis zu 15 % Extra-Tilgungszuschuss. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55.
  • Eigenleistungen: Materialkosten bei privaten Eigenleistungen werden gefördert.
  • NH-Klasse auch bei Sanierung WG ansetzbar
  • Stromversorgung: Anlagen wie Photovoltaik sowie Stromspeicher, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, werden nicht mehr gefördert. Vorbereitende Maßnahmen (z.B. statische Ertüchtigung, Kabelkanäle/Material etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert
  • Erneuerbare-Energien-Klasse wird nun bei einer Deckung von mindestens 65 % des Gebäude-Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien definiert (vorher 55%).

Änderungen bei Neubauten für den 1. März 2023 angekündigt:

  • die Neubauförderung wird voraussichtlich zum 01.03.22 eine eigene Förderrichtlinie „Klimafreundliches Bauen“ (KfB)
  • Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausschließlich in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen.
  • Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert, somit wird die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter aufgehoben.
  • Bei der Förderung von Wärmepumpen werden die technischen Mindestanforderungen in den kommenden Jahren Schritt für Schritt verschärft. Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht.

 

Die Veröffentlichung der BEG-Richtlinien im Bundesanzeiger erfolgt Ende Dezember 2022. Die Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude können vorab hier eingesehen werden: MEHR

Gebäudeenergiegesetz: Ab 1. Januar 2023 Verschärfung des Primärenergie-Niveaus

Auch beim Gebäudeenergiegesetz treten ab 1. Januar 2023 Änderungen in Kraft. So verschärft sich im Neubaubereich das zulässige Primärenergie-Niveau von 75 auf 55 Prozent. Die Anforderungen an den Wärmeschutz bleiben unverändert. Zudem ändern sich die Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Für das Jahr 2023 ist eine weitere Anpassung des GEG angekündigt, mit der weitere, für Anfang 2024 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt werden sollen. U.a. die Einführung einer 65%-EE-Pflicht und einer Solarpflicht. 

Für 2025 ist das Inkrafttreten einer großen GEG-Novelle geplant. Neben einer weiteren Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten werden hier voraussichtlich die Vorgaben aus der aktuellen EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt. Bei dieser umfassenden Novelle könnte auch die Anforderungssystematik des GEG komplett umgestellt werden. Ein vom BMWK im Dezember 2022 veröffentlichtes GEG-Gutachten macht dafür entsprechende Vorschläge.

Erleichterungen für PV-Anlagen

Um den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen wurden mehrere Erleichterungen für PV-Anlagen beschlossen. Für viele neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung. Zudem sollen PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe von allen Ertrags- und Umsatzsteuern befreit werden.

Kommunale Wärmeplanung

Der Bund möchte 2023 ein Gesetz erarbeiten, mit dem die Bundesländer verpflichtet werden, eine Wärmeplanung durchzuführen, die als zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument für die Wärmewende vor Ort dient. Die Bundesländer können und werden diese Aufgaben an die Kommunen delegieren. Bis dahin fördert der Bund die Erstellung kommunaler Wärmepläne mit hohen Zuschüssen.