Der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nun elektronisch über das Versorgungswerk zu stellen.
Die Umstellung auf ein ausschließlich elektronisches Befreiungsverfahren basiert auf dem gesetzgeberischen Willen, die Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung fortlaufend zu digitalisieren und dadurch spürbar zu beschleunigen. Auf der Homepage des Versorgungswerks finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik „Anträge und Erklärungen“ einen Link zum Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (www.barchv.de/downloadcenter). Durch einen Klick auf „Vollständig digitales Antragsverfahren (per Online-Formular)“ gelangen Sie zum webbasierten Antragsformular der Datenannahmestelle für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV). Hier können Sie nach Angabe Ihrer vollständigen Mitgliedsnummer des Versorgungswerks (z.B. W440/099123/0475) die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragen. Das Versorgungswerk ergänzt das Antragsformular um erforderliche Erklärungen zu Ihrer Mitgliedschaft in Versorgungswerk und Architektenkammer und leitet den Antrag anschließend elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in Berlin weiter.
Die Entscheidung über den Befreiungsantrag trifft ausschließlich die DRV Bund. Den entsprechenden Bescheid über die Befreiung oder die Ablehnung des Befreiungsantrags erteilt die DRV Bund Ihnen als Mitglied wie bisher in schriftlicher Form. Das Versorgungswerk erhält eine Mitteilung über die Entscheidung der DRV Bund in elektronischer Form. Es obliegt zunächst weiterhin Ihnen, Ihren Arbeitgeber über die Befreiungsentscheidung der DRV Bund zu informieren. Insoweit ändert sich nichts gegenüber der aktuell bestehenden Praxis. Frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 soll die DRV Bund verpflichtet werden, ihrerseits den Arbeitgeber des jeweiligen Antragstellers über das Ergebnis des Befreiungsantragsverfahrens elektronisch zu informieren. Damit Sie rückwirkend zum Beginn der neuen Beschäftigung oder Tätigkeit befreit werden, ist das webbasierte Antragsformular spätestens innerhalb von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn auszufüllen und abzusenden. Andernfalls spricht die gesetzliche Rentenversicherung – wie schon im bisherigen papiergebundenen Antragsverfahren – die Befreiung erst zum Tag des Antragseingangs aus.
Bitte beachten Sie, dass auch weiterhin für jede neu aufgenommene Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Dazu zählen auch wesentliche Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim bisherigen Arbeitgeber oder jeder Wechsel des Arbeitgebers. Die für die vorangegangene Tätigkeit erteilte Befreiung verliert ihre Wirkung mit der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder einem wesentlichen Tätigkeitswechsel innerhalb eines Unternehmens. MEHR