Schon seit dem 1.1.2023 wurde durch das Landesolargesetz (LSolarG) eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gewerbeneubauten mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Überdachungen von neuen gewerbezugehörigen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen eingeführt.
Ab dem 1.1.2024 wurde die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen nun auf neue öffentliche Gebäude, neue öffentliche Parkplätze sowie auf grundlegende Dachsanierungen bei öffentlichen Gebäuden ausgedehnt. Begründet wird die Gesetzesänderung mit der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und der Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik-Leistung.
Betroffen sind alle Neubauten und Dachsanierungen der öffentlichen Hand, für die ab dem 1.1.2024 Bauanträge (bzw. im Freistellungverfahren die erforderlichen Bauunterlagen) bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Eine grundlegende Dachsanierung wird definiert als eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs – auch unter Wiederverwendung von Baustoffen – vollständig erneuert wird und für die Bauanträge (oder im Freistellungsverfahren die erforderlichen Bauunterlagen) ab dem 1.1.2024 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden. Weitere Einzelheiten regelt § 3 LSolarG.
Auch Bauherrinnen und Bauherren von Neubauten oder grundlegenden Dachsanierungen sind in der Pflicht. Sie müssen ab dem 1.1.2024 jedoch lediglich sicherstellen, dass ihre Neubauten bzw. zu sanierenden Dächer für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen vorbereitet sind („PV-ready“). Die Bauaufsicht kann Bauherrinnen und Bauherren dies auf Antrag erlassen, wenn die Anforderungen wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, unangemessenem Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Den Text des LSolarG finden Sie hier: MEHR