Problematisch wird deren Geschäftstätigkeit dann, wenn für eine Zertifizierung mit der Erklärung geworben wird, dass bei den Gerichten in Deutschland der Einsatz von zertifizierten Sachverständigen ständig zunimmt. Träfe diese Behauptung zu, dann würden sich die Gerichte in Deutschland nicht an die Prozessordnungen halten, die nun einmal eindeutig regeln, dass dann, wenn öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für ein Beweisthema vorhan-den sind, solche beauftragt werden sollen. Der zertifizierte Sachverständige ist dem deutschen Prozessecht gänzlich unbekannt. Ebenso falsch ist es, wenn in diesem Zusammenhang dafür geworben wird, bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung handele es sich um ein „Auslaufmodell“. Auch diese Behauptung ist zu Werbezwecken ins Blaue hinein aufgestellt. Es gibt keine erklärten Absichten im Rahmen einer Novelle des Prozessrechtes den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen abzuschaffen.