Wird als Grundsatz der öffentlichen Auftragsvergabe in §7 Absatz 1 noch der hohe Anspruch formuliert „die öffentliche Auftragsvergabe in Rheinland-Pfalz ist so zu gestalten, dass strukturelle Wettbewerbsnachteile der mittelständischen Wirtschaft ausgeglichen werden“ und schließt sich daran folgerichtig die Bestimmung an, dass zu diesem Zweck Aufträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nach Teil- und Fachlosen aufzuteilen sind – so wird dieser Grundsatz konterkariert, wenn es zukünftig im Weiteren ohne Einschränkung heißen soll: „auf eine Aufteilung kann bei Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden“.
Die vorgesehene Änderung wird das Ausnahmeverfahren faktisch zum Regelverfahren machen, weil eine verantwortliche Prüfung der Vergabestelle künftig entfällt. Die rein deklaratorische Feststellung „sachlicher“ Gründe soll genügen. Die Vergabe an Generalunternehmer ist nach Auffassung der Gesetzgeber der Schlüssel zum Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Bauprojekten. Begründet wird diese Ignoranz gegenüber den Unternehmensstrukturen von ca. 90 Prozent aller Marktteilnehmer am Bau – in der Planung und im Handwerk – damit, dass die komplexen und langwierigen öffentlichen Vergabeprozesse reduziert werden sollen.