24. Oktober 2024

Abweichung von den Technischen Baubestimmungen

Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 21 S. 2 Landesbauordnung in bestimmten Fällen

Das Ministerium der Finanzen hat der Architektenkammer am 22.10.2024 mitgeteilt, dass es neuerdings die Möglichkeit gibt, dass abweichend von den aktuellen Technischen Baubestimmungen gem. § 21 S. 2 LBauO auf die Zustimmung im Einzelfall verzichtet werden kann, und zwar für die Verwendung von Beton nach Eigenschaften bzw. nach Zusammensetzung und photovoltaischen Modulen. Laut Ministerium der Finanzen sind zum aktuellen Zeitpunkt, auch unter Beachtung der zukünftig geplanten Regelungen, keine Gefahren im Sinne der LBauO erkennbar, wenn die vorgenannten Bauprodukte den o.g. Vorgaben der MVV TB 2024/1 entsprechen.

Das Rundschreiben vom 18.06.2024 mit den zu beachtenden Einzelheiten kann auf der Internetseite des Ministeriums unter dem Thema Baurecht und Bautechnik, dort unter den Bauvorschriften in der Rubrik Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben heruntergeladen werden. MEHR