23. Juli 2024

Änderung des Webseiten-Impressums erforderlich

Für Architekturbüros, die eigene Webseiten betreiben, gibt es unter Umständen Handlungsbedarf.

Das Telemediengesetz (TMG), welches unter anderem die Pflichtinhalte eines Webseiten-Impressums regelt, wurde im Mai 2024 in Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umbenannt. Im gleichen Zuge erhielt das frühere Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) die Bezeichnung Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Soweit also das Impressum Ihrer Webseite auf das TMG oder das TTDSG verweist, müssen diese Verweise aktualisiert werden. Generell wird nun statt „Telemedien“ der Begriff „digitale Dienste“ verwendet. Damit wird eine Anpassung an EU-Vorgaben vorgenommen. Werden die Verweise nicht aktualisiert, drohen Abmahnungen.

Weitere inhaltliche Änderungen sind an einem ansonsten korrekten Impressum durch die umbenannten Gesetze nicht erforderlich.