Im Juli 2023 hatte die Landesregierung einen ersten Entwurf zur Novellierung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vorgelegt. Hintergrund war ein von der EU-Kommission gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Berufsanerkennungslinie im Hinblick auf die Bauvorlagenberechtigung der Ingenieure. Durch Änderungen der Musterbauordnung im Hinblick auf die Bauvorlageberechtigung konnte das Verfahren beigelegt werden. Diese Änderungen sind in Landesrecht umzusetzen.
Mit dem ersten Entwurf sollten sehr weitreichende Änderungen im Bauvorlagerecht eingeführt werden. Aufgrund erheblicher Einwände der planenden Berufe (siehe z.B. Stellungnahme der Architektenkammer vom 08.09.2023: MEHR ) und der Verbraucherzentrale gegen die sehr weitgehenden neuen Regelungen wurde der Referentenentwurf noch einmal einschränkend überarbeitet.
Der Landtag hat am 13.11.2024 den zweiten Referentenentwurf vom 10.05.2024 zur Änderung der LBauO verabschiedet. Die Änderungen wurden am 04.12.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht und traten am 04.01.2025 in Kraft.
Ab dem 4. Januar 2025 existiert nun also eine kleine Bauvorlagenberechtigung für Absolventen der Fachrichtungen Bauingenieurwesen und Architektur und darüber hinaus auch für Techniker sowie Handwerksmeister bestimmter Gewerke.
Die wichtigsten Änderungen beinhaltet der neue § 64 Abs. 3 LBauO der lautet:
„(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner folgende in die Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragene Personen:
1. Berufsangehörige, die über einen inländischen oder auswärtigen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen verfügen,
2. staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik,
3. Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind, zwei Jahre als Meisterin oder Meister tätig waren und einen von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anerkannten und mindestens 60 Stunden umfassenden Lehrgang mit Inhalten der Bauplanung in Ergänzung zur Meisterausbildung vorweisen können. Die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a und 7b der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung ist hierfür nicht ausreichend.
Der in Satz 1 genannte Personenkreis ist bauvorlageberechtigt für
1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit maximal zwei Wohnungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche,
2. gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 m2 Grundfläche.“
Für Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur gilt nun folgendes, wenn sie von der kleinen Bauvorlagenberechtigung Gebrauch machen wollen:
Die Absolventen müssen entweder als Juniormitglied bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eingetragen sein oder sich bei der Architektenkammer in eine Absolventenliste der eintragen lassen.
Auch ohne Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer gelten für solche Juniormitglieder und Absolventen die Berufspflichten des § 2 Abs. 1 Architektengesetz. Dies beinhaltet u.a. die Verpflichtung, sich mindestens im Umfang von derzeit acht Unterrichtseinheiten fortzubilden sowie eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten (Mindestdeckungssummen für Personenschäden € 1,5 Mio., für Sach- und Vermögensschäden € 300.000, mindestens zweifach maximiert).
Auch für die anderen Personen mit kleiner Bauvorlageberechtigung sind Fortbildungs- und Versicherungspflichten in der LBauO geregelt. Die Listenführung dieser Personen ist bei der Ingenieurkammer angesiedelt.
Die Neuregelungen sollen nach 3 Jahren evaluiert werden.