„Architekten müssen sechs Monate nach der offiziellen Abnahme eines Werkes durch den Bauherrn ihre Rechnung stellen. Dazu verpflichtet sie das Umsatzsteuergesetz“, erläutert Rechtsanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
„Viele wissen das gar nicht“, beobachtet die Baufachanwältin seit längerem. „Aber jeder, der mit Grundstücken zu tun hat, ist davon betroffen: Architekten ebenso wie Bauträger, Handwerker, Bauunternehmer, auch Vermessungsbüros oder Bodengutachter.“ Ihre Geschäfte unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Paragraf 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes verlangt die Rechnungsstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der vereinbarten Arbeiten. Versäumen die Betroffenen diese Frist, kann das Finanzamt sie mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegen. „Das sollte niemand riskieren“, mahnt Heike Rath.
Vor der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2004 war das anders: Damals konnten sich Planer und Bauunternehmer mit den Rechnungen Zeit lassen. Viele Architekten zögerten die Abrechnungen sogar absichtlich hinaus, manchmal bis weit ins nächste Jahr. Dafür hatten sie gute Gründe, etwa, wenn sie im betreffenden Jahr schon viel verdient hatten und ihre Einkommensteuerlast ins nächste Jahr schieben wollten.
Das hat sich nun geändert, warnt die ARGE Baurecht: Der Fiskus will nicht unbegrenzt auf die ihm zustehenden 19 Prozent Umsatzsteuer aus den Grundstücksgeschäften warten und verlangt deshalb die schnelle Abrechnung innerhalb von sechs Monaten. „Wichtig ist immer der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung. Bei Architekten ist das in der Regel nach der offiziellen Bauabnahme durch den Bauherrn, weil die Architekten mit ihrer Arbeit erst fertig sind, wenn auch die letzten Rechnungen geprüft und Baumängel beseitigt sind“, erläutert Rechtsanwältin Rath. Auch eine andere Frist sollten Planer im eigenen Interesse nicht versäumen: Die Verjährungsfristen für ihre Honorarforderungen. „Gerade jetzt zum Jahresende haben Baurechtsanwälte häufig mit Verjährungsklagen zu tun“, weiß Heike Rath. Bei den so genannten Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von Architekten auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt immer am jeweils nächsten Jahresanfang, nachdem die Rechnung gestellt wurde. „Jetzt zum Jahresende verjähren alle Vergütungsansprüche, die im Jahr 2007 in Rechnung gestellt wurden und bis heute nicht bezahlt sind.“
Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. „Das passiert im hektischen Alltag schnell“, warnt Heike Rath und empfiehlt: „Um die Verjährung aufzuhalten, sollte bei Forderungen ab 5.000 Euro Klage eingereicht werden. Das kann nur der Anwalt. Und dazu braucht er Zeit. Wer erst kurz vor Weihnachten seinen Baurechtler mit der Wahrung seiner Ansprüche beauftragt, der kommt wahrscheinlich zu spät.“
Quelle: DAV