23. Januar 2023

Substantielle Änderungen in allen Bereichen des Recyclings!

In-Kraft-Treten der ErsatzbaustoffV und Übergangsregeln! Zum 01. August 2023 wird der Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen grundlegend verändert und bundesweit einheitlich geregelt. Wesentliches Ziel ist es, die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen zu gewährleisten.

Durch die mit der Ersatzbaustoffverordnung EBV geänderten gesetzlichen Bestimmungen wird es substantielle Änderungen in allen Bereichen des Recyclings und des Einsatzes von mineralischen Bauabfällen geben. Es handelt sich hierbei nicht um eine technische Richtlinie, sondern um eine Rechtsverordnung mit unmittelbarer Geltung für alle Akteure. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar. 

Damit zum 01. August 2023 der Wechsel von den bisherigen Anforderungen nach den Technischen Regeln der LAGA hin zur EBV möglichst reibungslos funktioniert, wird empfohlen, dass sich alle Akteure rechtzeitig mit der Thematik befassen und ggf. entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten.
In Kürze werden wieder kostenfreie regionale Fach- und Informationsgespräche zum Thema „Einführung der EBV in Rheinland-Pfalz“ stattfinden. Die Ankündigungen hierzu sowie weitere Informationen zur EBV entnehmen Sie bitte der Internet-Seite unseres Büdnisses: www.kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de.

Die für Rheinland-Pfalz gültigen Rundschreiben, Merkblätter, Entscheidungshilfen und weitere Informationen rund um die EBV finden Sie hier.

Hintergrund:

Die Verordnung über Anforderungen an den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Momentan ist der Einsatz von Ersatzbaustoffen und Böden in technischen Bauwerken in Rheinland-Pfalz durch ministerielle Rundschreiben und weitere Empfehlungen/Schreiben, basierend auf der LAGA-Mitteilung 20, geregelt.

Nach der ErsatzbaustoffV können ab 01.08.2023 mineralische Ersatzbaustoffe nur noch hergestellt bzw. in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden, wenn sie den Materialklassen der ErsatzbaustoffV entsprechen und das in der ErsatzbaustoffV vorgeschriebene Güteüberwachungssystem durchgeführt wird (u. a. Eignungsnachweis, Fremdüberwachung, werkseigene Produktionskontrolle).

Da für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut keine Güteüberwachung durchgeführt werden kann, können diese gemäß ErsatzbaustoffV nur dann in technischen Bauwerken verwertet werden, wenn sie untersucht und entsprechend den Materialklassen der ErsatzbaustoffV zugeordnet werden können.
Besondere Bedeutung haben hierbei die nach den Vorgaben der ErsatzbaustoffV vorzunehmende Probenahme und Analytik mit teilweise anderen als in der LAGA M20 genannten Verfahren und somit nicht vergleichbaren Ergebnissen.


Nun wird für die Übergangszeit bis zum 01.08.2023 die Möglichkeit geschaffen, bei der Herstellung sowie der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken auf die Regelungen der ErsatzbaustoffV vorzugreifen:

  • Besitzer von mineralischen Abfällen sowie Betreiber von mobilen/stationären Aufbereitungsanlagen können ab sofort Ersatzbaustoffe nach den Vorgaben der ErsatzbaustoffV herstellen, auch abweichend von den bisherigen gültigen Regelungen in Rheinland-Pfalz. Die Güteüberwachung von mineralischen Er-satzbaustoffen nach EBV kann ab sofort angewendet werden, spätestens aber mit Inkrafttreten der EBV am 01.08.23.
  • Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen, nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder nicht aufbereitetem Baggergut können ab sofort alternativ zu den bisherigen landesrechtlichen Regelungen nach Ersatzbaustoffverordnung untersuchte und klassifizierte mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einsetzen. Dabei sind die § 191 und § 202 ErsatzbaustoffV zu beachten