Bei der Interessensabwägung zwischen Denkmalschutz einerseits und Klima- und Ressourcenschutz andererseits wird letzteren jetzt mehr Gewicht beigemessen. Dies kann dazu führen, dass Einschränkungen beim Denkmalschutz zugunsten der Anbringung einer Solaranlage hinzunehmen sind.
Solaranlagen müssen nun grundsätzlich nach § 13 DSchG von der Denkmalschutzbehörde genehmigt werden, solange keine erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch das Anbringen einer Anlage entsteht. Wann von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist, wird in der Verwaltungsvorschrift exemplarisch beschrieben.
Die Denkmalliste in Rheinland-Pfalz umfasst ca. 40.000 Objekte. Insgesamt sind 3 Prozent des Gebäudebestandes denkmalgeschützt. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern bedürfen gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 e LBauO einer Baugenehmigung. Über die Genehmigung nach § 13 DSchG wird üblicherweise im Rahmen des Bauantrages mitentschieden.
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