Satzung zur Änderung der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Architektenkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen vom 4. April 2025 (Kostensatzung)
Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz hat aufgrund der §§ 2 Abs. 5 und 24 Abs. 3 Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473) und § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 10. November 1989 (StAnz. S. 1107), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Januar 2025 (StAnz. S. 114), folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Architektenkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen in der Fassung vom 24. Mai 2023 (St.Anz. 494) beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Architektenkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen in der Fassung vom 24. Mai 2023 (St.Anz. 494) wird wie folgt geändert:
1.) § 3 wird wie folgt geändert:
a) „Ziffer 3.3 Mitgliederadressen bis 0,50 Euro pro Adresse“ wird gestrichen.
b) Ziffer 3.4 wird zu Ziffer 3.3.
2.) § 4 wird wie folgt geändert:
„§ 4 Personalkosten
Für die Inanspruchnahme persönlicher Verwaltungsmittel wird eine Gebühr nach Zeitaufwand gemäß folgender Tabelle erhoben:
4.1 Geschäftsführung/ Justitiariat 125,00 Euro/Std.
4.2 Fachreferent 90,00 Euro/Std.
4.3 Sachbearbeitung und sonstige Mitarbeiter 75,00 Euro/Std."
3.) Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingeführt:
„§ 10 Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Landesbauordnung
Für die Eintragung in die Liste der eingeschränkt bauvorlageberechtigten Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Landesbauordnung, die nicht gleichzeitig Juniormitglied sind, wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben.
Zusätzlich wird eine Jahresgebühr von 200,00 Euro erhoben.“
4.) Der bisherige § 10 wird zu § 11.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Änderungssatzung ausgefertigt am 4. April 2025
Joachim Rind
Präsident der Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hier bekanntgegeben am 07.04.2025
In Kraft ab dem 08.04.2025
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