04. April 2025

Veröffentlichung von Änderungen der Kostensatzung der AKRP

Die Vertreterversammlung hat am 21.03.2025 eine Satzung zur Änderung der Kostensatzung beschlossen. Diese wird hiermit nach § 43 Abs. 1 Hauptsatzung der Architektenkammer bekanntgemacht.

Satzung zur Änderung der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Architektenkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen vom 4. April 2025 (Kostensatzung)

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz hat aufgrund der §§ 2 Abs. 5 und 24 Abs. 3 Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473) und § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 10. November 1989 (StAnz. S. 1107), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Januar 2025 (StAnz. S. 114), folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Architektenkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen in der Fassung vom 24. Mai 2023 (St.Anz. 494) beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Architektenkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen in der Fassung vom 24. Mai 2023 (St.Anz. 494) wird wie folgt geändert:

1.) § 3 wird wie folgt geändert:

a) „Ziffer 3.3 Mitgliederadressen bis 0,50 Euro pro Adresse“ wird gestrichen.
b)  Ziffer 3.4 wird zu Ziffer 3.3.

2.)  § 4 wird wie folgt geändert:

§ 4 Personalkosten

Für die Inanspruchnahme persönlicher Verwaltungsmittel wird eine Gebühr nach Zeitaufwand gemäß folgender Tabelle erhoben:

4.1 Geschäftsführung/ Justitiariat                          125,00 Euro/Std.
4.2 Fachreferent                                                       90,00 Euro/Std.
4.3 Sachbearbeitung und sonstige Mitarbeiter         75,00 Euro/Std."

3.)  Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingeführt:

§ 10 Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Landesbauordnung

Für die Eintragung in die Liste der eingeschränkt bauvorlageberechtigten Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Landesbauordnung, die nicht gleichzeitig Juniormitglied sind, wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben.
Zusätzlich wird eine Jahresgebühr von 200,00 Euro erhoben.“

4.)    Der bisherige § 10 wird zu § 11.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Änderungssatzung ausgefertigt am 4. April 2025

Joachim Rind
Präsident der Architektenkammer Rheinland-Pfalz

 

Hier bekanntgegeben am 07.04.2025

In Kraft ab dem 08.04.2025

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