Am 1. Januar 2024 ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG) auf Bundesebene in Kraft getreten. Mit ihm werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Ziel ist es, die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umzustellen, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 zu erreichen.
Das WPG verpflichtet die Länder, sicherzustellen, dass bis zum 30.06.2026 für größere Städte bzw. bis zum 30.06.2028 für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner Wärmepläne erstellt werden. Die Wärmeplanung soll die Planungs- und Investitionssicherheit von Unternehmen und Energieversorgern steigern und die notwendigen Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme anreizen. Weiter soll Bürgern Sicherheit darüber verschafft werden, ob und mit welcher zentralen Wärmeversorgung vor Ort gerechnet werden kann.
Die Länder können die Verpflichtung zur Erstellung von Wärmeplänen auf die Gemeinden oder eine andere planungsverantwortliche Stelle übertragen.
Dies soll für Rheinland-Pfalz mit dem nun im Entwurf vorliegenden Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (WPGAG) geschehen, dessen Ziel es ist, die Aufgabe der Wärmeplanung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf die Kommunen zu übertragen. Zudem sollen im WPGAG Regelungen zum vereinfachten Verfahren für kleinere Kommunen getroffen werden, die sich für eine gemeinsame Wärmeplanung zusammenschließen können (sog. Konvoiverfahren). Weiter wird die Finanzierung und die Zuständigkeit geregelt. Die Energieagentur Rheinland-Pfalz soll als Beliehene für den Vollzug des Gesetzes zuständig sein.