Für alle Wohngebäude, Büros, Verkaufsflächen oder andere Nicht-Wohngebäude gilt in Deutschland die „Ausweispflicht“: Hausbesitzer müssen bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung ihres Gebäudes gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) einen Energieausweis vorlegen. Der Energieausweis dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Wohngebäudes.
Für Hausbesitzer ist der Energieausweis eine Orientierungshilfe und Einstieg in die energetische Modernisierung des Gebäudes. Der Energieausweis soll einen Vergleich der energetischen Beschaffenheit von Gebäuden ermöglichen. Der Ausweis erlaubt jedoch keinen unmittelbaren Rückschluss auf den zu erwartenden Energieverbrauch, weil dieser von vielen Faktoren abhängt, die sich im Ausweis nicht abbilden lassen. Er weist nur grundsächlich die energetischen Mängel des Hauses auf und gibt erste Hinweise, mit welchen Maßnahmen die Energiebilanz verbessert werden kann. Er kann ein erster Schritt für die Planung von energetischen Maßnahmen am Gebäude sein.
Eine umfassende, ganzheitliche Gebäudeanalyse ist mit dem Energieausweis jedoch weder beabsichtigt noch zu bewerkstelligen.
Es gibt grundsätzlich zwei zugelassene Verfahren:
• das verbrauchsgestützte und
• das bedarfsgestützte.
Der verbrauchsgestützte Energieausweis beruht auf den abgerechneten Verbrauchsdaten der letzten drei aufeinander folgenden Heizperioden. Daher spiegelt er immer nur das individuelle
Verbrauchsverhalten des Vornutzers wieder. Er erlaubt keine exakte Prognose auf den Energieverbrauch eines Gebäudes.
Im Unterschied dazu gibt es einen objektivierten bedarfsgestützten Energieausweis, der aufgrund der vorhandenen Gebäudesubstanz und -technik berechnet wird. Eine Berechnungsmethode, die unabhängig vom Bewohner und dessen Wohnverhalten die energetische Qualität der gesamten Gebäudehülle betrachtet.
Allerdings erlaubt er weder Rückschlüsse auf den konkreten Energieverbrauch eines einzelnen Haushalts noch die Beurteilung von Wohnkomfort und Behaglichkeit.
Baujahr und Gebäudeart bestimmen, welcher Ausweis Pflicht ist.
In der Regel gilt für Wohngebäude der bedarfsorientierte Ausweis,
in
einigen Fällen ist aber auch der verbrauchsorientierte
zulässig:
• Bedarfsausweise sind vorgeschrieben für Wohngebäude mit
weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem
1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens auf
das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung
(WSVO) von 1977 modernisiert wurden.
• Für alle anderen Bestandsgebäude besteht Wahlfreiheit.
Für Neubauten
sind bereits seit 2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben.
• Die Ausweispflicht gilt auch für Nichtwohngebäude. Hier kann
der Eigentümer zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsbasierten
Energieausweis wählen. Dieser muss bei Neubauten
sowie im Fall von Erweiterung, Umbau und Sanierung
von bestehenden
Gebäuden erstellt werden und wenn keine vollständigen
Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungs-
oder Kalenderjahre
vorliegen.
Der Energieausweis hat eine Regelgültigkeit von zehn Jahren.
Beide Ausweisarten geben Modernisierungsempfehlungen, sie
ersetzen jedoch keine ganzheitliche Energieberatung durch einen
Architekten.