Die LVO zur Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) wurde erstmals seit ihrem Inkrafttreten am 01.06.2021 evaluiert. Vergabeverfahren von wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen über Liefer-, Dienst- und Bauleistungen können seit Juni 2021 vor der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eingerichteten Vergabeprüfstelle im Rahmen eines strukturierten Nachprüfungsverfahrens überprüft werden. Neben der grundsätzlichen Akzeptanz wurden auch einige wenige Anregungen für eine Weiterentwicklung der Nachprüfungsregelungen gegeben.
Eine der wesentliche Änderungen ist, dass Bieter oder Bewerber nun auch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren anstoßen können. Voraussetzung ist, dass die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften beanstandet wurde, nachdem einer zuvor erhobenen Rüge durch den Auftraggeber nicht abgeholfen wurde.
Eine weitere Änderung betrifft die Präklusion; § 10 Abs. 3 NachprV wurde ergänzt: Hat der öffentliche Auftraggeber einer Rüge im laufenden Vergabeverfahren nicht abgeholfen und sind auf die Nichtabhilfemitteilung sieben Kalendertage verstrichen, kann der Bieter oder Bewerber in einem späteren Nachprüfungsverfahren mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden.
Neu ist weiter, dass in § 5 Abs. 4 NachprV nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachprüfung im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorgesehen ist.
Die Änderungen werden im Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 22.07.2024 erläutert und es werden Musterschreiben zur Verfügung gestellt, die auf der Internetseite des MWVLW heruntergeladen werden können. Das Rundschreiben finden Sie hier: MEHR