11. Januar 2021

HOAI und Verbraucherverträge

Seit dem Inkrafttreten der geänderten HOAI 2021 am 1.1.2021 gelten bei Verträgen mit Verbrauchern neue Informations- und Hinweispflichten

Die Geltung der HOAI kann weiterhin wirksam vereinbart werden – auch in Verträgen mit Verbrauchern. Architekten/Architektinnen aller Fachrichtungen müssen den Bauherrn, der Verbraucher ist, nun aber darauf hinweisen, dass er nicht verpflichtet ist, die HOAI als Honorarberechnungsgrundlage zu vereinbaren und auch ein Honorar oberhalb oder unterhalb der in den Honorartafeln enthaltenen Honorarwerte vereinbaren kann.

Das aktualisierte Merkblatt 49 beschreibt diese neue Hinweispflicht und auch alle weiteren, bislang schon geltenden Informations- und Hinweispflichten sowie Widerrufsrechte, die der Auftragnehmer vor Abschluss eines Architektenvertrages mit einem Verbraucher beachten muss. Es enthält auch Beispielsformulierungen und Formulare.

Das Merkblatt 49 kann im Mitgliederbereich heruntergeladen werden. Zum Login geht es hier: MEHR...