Aus der Stichprobe von 457 (10 %) der fortbildungspflichtigen Kammermitglieder konnten 79 (17,3 %) Mitglieder die erforderlichen Fortbildungsnachweise durch Teilnahme an eigenen Fortbildungen der Kammer sogleich nachweisen und wurden entsprechend informiert. 45 (9,8 %) Mitglieder konnten den Nachweis teilweise und 333 (72,9 %) bislang noch nicht nachweisen. Die beiden letzteren Gruppen wurden aufgefordert, ihre fehlenden Unterrichtsstunden nachzuweisen bzw. nachzuholen.
Bis Ende September ergab sich folgendes Zwischenergebnis:
- Fortbildungspflicht erfüllt: 248 (54 %)
- Fristverlängerung bis 31. Dezember beantragt: 176 (39 %)
- Ausnahmen/Sonderfälle: 15 (3 %)
- Keine Reaktion: 18 (4 %)
Die 18 Mitglieder, die noch nicht auf die Aufforderungen der Kammer, die Fortbildungsnachweise vorzulegen, reagiert haben, wurden wiederholt angeschrieben und müssen letztlich mit berufsrechtlichen Maßnahmen rechnen, wenn der Nachweis auch weiter nicht erbracht wird.
Wir weisen bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf hin, dass alle Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer und die meisten des Zentrums Baukultur anerkannt werden. Fortbildungen anderer Architekten- und Ingenieurkammern werden nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Berufsordnung anerkannt.
Auch Teilnahmebestätigungen von anderen Bildungsträgern, Hochschulen oder Behörden werden akzeptiert, wenn diese vor der Veranstaltung von einer Architekten- oder Ingenieurkammer mit einer konkreten Stundenzahl als Fortbildung anerkannt wurden, vgl. § 20 Abs. 3 Berufsordnung.
Das Fortbildungsprogramm der Architektenkammer finden Sie auf www.diearchitekten.org unter der Rubrik „Fortbildung“.
Archivbeitrag vom 21. Oktober 2019