Jetzt doch überraschend schnell wurde das neue Gebäudeenergiegesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung am 13. August tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches die EnEV und das EEWärmeG ablöst, am 1. November 2020 in Kraft.
Das Artikelgesetz "Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und anderer Gesetze" (Seite 1728 bis 1794 BGBl Jahrgang 2020 Teil 1 Nr. 37) enthält in Artikel 1 das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zu Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)".
Das GEG dient der Zusammenführung und Vereinheitlichung von
- Energieeinsparverordnung (EnEV),
- Energiegesetz (EnEG) und
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
sowie der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und der EE-Richtlinie in deutsches Recht. Das Gebäudeenergiegesetz soll ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien bieten, für Klarheit und für eine einfachere Umsetzung sorgen. Es gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Technologieoffenheit.
Ein erster Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz wurde bereits im Januar 2017 von den beteiligten Ministerien vorgelegt, Einigung konnte jedoch erst über drei Jahre später erzielt werden. Grundsätzlich regelt das Gebäudeenergiegesetz, wie
- der Energiebedarf eines Gebäudes durch effiziente Anlagentechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz begrenzt und
- der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
Notwendig geworden war diese Neustrukturierung, um in Erfüllung der europäischen Gebäudeeffizienz-Richtlinie einen klaren ordnungsrechtlichen Rahmen für die in der Richtlinie geforderten Niedrigstenergiegebäudestandards zu schaffen.
Einige wichtige Änderungen sind u.a.:
- Das GEG stellt keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude
- Für Neubauten gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind.
- Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar. Erforderlich ist ein Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs.
- Neu ist die Innovationsklausel: Sie ermöglicht statt Nachweis über den Primärenergiebedarf einen alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen.
- Zur Berechnung des Energiebedarfs ist eine quartiersbezogene Energiebilanzierung zulässig. Damit sind unterschiedliche Energiestandards in einem Quartier möglich, solange die Anlage in ihrer Gesamtheit die Anforderungen erfüllt. Voraussetzung dafür ist eine gemeinsame Planung und die Realisierung innerhalb von 3 Jahren
- Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird für Neubauten und Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht.
- Eingeführt wird ein Verbot von Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ab 2026.
- Beim Verkauf oder bei umfangreichen Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern müssen obligatorische Energieberatungen durchgeführt werden.
(Bundesgesetzblatt Nr. 37 vom 13.08.2020)
Die Lesefassung finden Sie im Bundesgesetzblatt: MEHR