30. März 2016

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Kammermitglieder

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerkes.

1. Neues zur Rentenversicherungspflicht angestellter Architekten*

Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk müssen sich angestellte Architekten von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. War nach der bisherigen Praxis der DRV und einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass eine einmal ausgesprochene Befreiung zugunsten des Versorgungswerks auch zukünftige Tätigkeiten im Berufsfeld von Architekten umfasste, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr davon auszugehen. Das Gericht hat festgestellt, dass zukünftig bei jedem Arbeitgeberwechsel und bei jeder nicht nur geringfügigen Änderung des Tätigkeitsbereiches jeweils ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. In Verbindung mit einer zunehmend restriktiven Haltung der DRV ergeben sich daraus für die betroffenen angestellten Architekten möglicherweise weitreichende Konsequenzen und Handlungsnotwendigkeiten. Insbesondere drohen Nachzahlungsverpflichtungen in die gesetzliche Rentenkasse, die in erster Linie den Arbeitgeber, aber auch den Arbeitnehmer selbst betreffen können. Daher gilt es, im Hinblick auf die gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten frühzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. 

2. Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012

Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes sind die Rechtswirkungen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI) auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, für welches die Befreiung beantragt und erteilt wurde sowie die darin ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Es ist also zukünftig bei jedem Wechsel zwingend ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Dabei muss eine doppelte Prüfung vorgenommen werden:

  • Gibt es eine „wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld“ bei dem bisherigen Arbeitgeber oder
  •  hat ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden? 

3. Voraussetzungen einer wirksamen Befreiung zugunsten des Versorgungswerks

Voraussetzungen der Befreiung zugunsten der Architektenversorgung sind:

  • die Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer (Sonderregel für Absolventen),
  • die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk,
  • die Ausübung der Architektentätigkeit sowie ein entsprechender Befreiungsantrag (eine Befreiung auf den Beginn der Beschäftigung erfolgt nur, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der neuen Beschäftigung gestellt worden ist).

Wesentlicher Punkt in der Diskussion um das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen ist aber die vom jeweiligen Angestellten ausgeübte berufsspezifische Architektentätigkeit. Was zu dieser Architektentätigkeit gehört, ergibt sich im Wesentlichen aus dem jeweiligen Architektengesetz, welches die Berufsaufgaben in den jeweiligen Fachrichtungen definiert.

Eine Befreiung kommt in der Regel in Betracht, wenn die konkrete Berufstätigkeit die durch Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten erfordert und die Tätigkeit von wesentlichen Elementen der Aufgaben eines Architekturbüros geprägt ist.

Als in jedem Fall berufsspezifische Architektentätigkeit akzeptiert die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich die Tätigkeit von Architekten in Architekturbüros („klassische Architektentätigkeit“). Schwierigkeiten mit der Befreiung kann es dann geben, wenn angestellte Architekten außerhalb dieses klassischen Berufsbildes tätig sind oder allenfalls Randbereiche der klassischen Architektentätigkeit den Schwerpunkt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ausmachen.

4. Was ist in Problemfällen zu tun?

Entscheidend ist, dass die wesentlichen Tätigkeitsfelder der jeweiligen Beschäftigung unmissverständlich der Berufsqualifikation „Architekt“ möglichst auch unter dieser Berufsbezeichnung, zugeordnet werden können. Das gilt bereits für die Stellenausschreibung, die innerbetriebliche Funktionsbeschreibung und den ausdrücklich auf die zentralen Aufgaben eines Architekten abgestellten Anstellungsvertrag. Ist die Stellenausschreibung nicht ausschließlich an Architekten adressiert, kann nach der Rechtsprechung eine für mehrere Berufsgruppen ausgeschriebene Stelle sich durchaus in eine berufsgruppenspezifische, d.h. architektenbezogene Richtung entwickeln (Sozialgericht Köln Az.: 36 R 1106/10). In jedem Fall sollte eine individualisierte Stellenbeschreibung der aktuellen Tätigkeit erfolgen, die möglichst unmittelbar Bezug auf die Berufsaufgaben im Architektengesetz nimmt und auf die Nennung möglicher „Alternativ-Berufe“ verzichtet. Auch die HOAI kann als Argumentationshilfe herangezogen werden.

In verbleibenden Zweifelsfällen sollte ein plausibles berufsrechtliches Votum der Architektenkammer herangezogen werden, zumal das Bundessozialgericht die Berufsgesetze der Freien Berufe als maßgebliches Kriterium zur Bestimmung einer berufsgruppenspezifischen Tätigkeit akzeptiert hat.

5. Was ist bei Altfällen zu beachten?

Für die Beurteilung von Altfällen ist nach Erklärung der Deutschen Rentenversicherung der Zeitpunkt der Urteilsverkündung des Bundessozialgerichts (31.10.2012) von Bedeutung:

a) Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.10.2012

Für jede neu aufgenommene Beschäftigung nach dem 31.10.2012 ist ein Befreiungsverfahren durchzuführen. Entscheidend ist, ob nach diesem Datum eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes bei dem bisherigen Arbeitgeber (z. B. Änderung des Arbeitsvertrages) oder sogar ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat. Dann ist ein Befreiungsantrag zu stellen.

b) Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer „nichtklassischen“ Berufstätigkeit

Bei zurückliegenden Befreiungen mit nachfolgendem Arbeitgeberwechsel oder wesentlichen Änderungen der angestellten Tätigkeit vor dem 31.10.2012 ist zu empfehlen, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Klärung durch einen neuen Befreiungsantrag herbeizuführen. Im Übrigen führt die DRV regelmäßig Betriebsprüfungen durch. Kommt der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass keine Befreiung für das aktuell ausgeübte Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt, erfolgt die Aufforderung an den Architekten, diese bei der Deutschen Rentenversicherung neu zu beantragen. Wird dabei die ausgeübte Tätigkeit als berufsspezifisch festgestellt, wird die Befreiung ab dem Datum der Antragstellung (nicht dem Beginn der Beschäftigung) ausgesprochen. In diesen Fällen will die DRV auf rückwirkende Forderungen wegen der verspäteten Befreiungsanträge verzichten. Wird dagegen die Befreiung abgelehnt, drohen Rückforderungen von Beiträgen und ggf. Säumniszuschläge bis zur Verjährungsgrenze durch die DRV (vgl. 6.).

c) Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Beschäftigung

Für Mitglieder im berufsständischen Versorgungswerk, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren und - auch nach einem Arbeitsstellenwechsel vor dem 31.10.2012 - eine derartige Tätigkeit weiterhin ausüben, soll nach der Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Vertrauensschutz gelten. Befreiungsanträge müssen zwingend erst bei einem weiteren Wechsel der Beschäftigung gestellt werden. Auf Wunsch ist zur Klarstellung aber auch eine Antragsstellung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung möglich.

d) Inzwischen beendetes Beschäftigungsverhältnis (bei Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012)

Die DRV Bund erteilt keine nachträglichen Befreiungen für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse mehr.

6. Mögliche Folgen unwirksamer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Stellt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht im Nachhinein als unwirksam heraus, so sind die Rentenversicherungsbeiträge an die DRV nachzuzahlen. Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Beitragsschuld (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Anspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Neben der Beitragsschuld drohen dem Arbeitgeber nach § 24 Abs. 2 SGB IV ggf. auch Säumniszuschläge, wenn dieser Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Sofern ein Abzug unterblieben ist, darf der Arbeitgeber den Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen nur bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachholen, danach ist ein Abzug nur möglich, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28 g S. 3 SGB IV). Der Arbeitgeber hat keinen direkten Anspruch auf Rückzahlung der in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge gegenüber dem Versorgungswerk. Der Arbeitnehmer kann allerdings für den unverjährten Zeitraum vom Versorgungswerk die entsprechenden Beiträge zurückerstattet erhalten oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, dass die Rückerstattung an diesen erfolgt. Abgezogen werden etwaige Mindestversicherungsbeiträge wegen der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk.

7. Ausblick

Es ist damit zu rechnen, dass bei den nächsten Betriebsprüfungen der Arbeitgeber diese Sachverhalte im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überprüft werden. Angestellte Architekten, die nicht in einem Architekturbüro beschäftigt sind, sollten im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber daher frühzeitig eine Klärung des Sachverhalts veranlassen und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht über das Versorgungswerk stellen. Dem Antrag sollte zum Nachweis berufsspezifischer Beschäftigung eine genaue Tätigkeitsbeschreibung unter Bezugnahme auf die Berufsaufgaben im einschlägigen Architektengesetz beigelegt werden. Für Rheinland-Pfalz sind die Berufsaufgaben in § 1 des rheinland-pfälzischen Architektengesetzes (ArchG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2005, 505), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 295), niedergelegt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

"§ 1
Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architektin und des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Freianlagen- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, vor allem die Erstellung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Erstattung von Fachgutachten, die Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken und baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören."

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* zur besseren Lesbarkeit steht die männliche stets auch für die weibliche Form und für alle in der Kammer vertretenen Fachrichtungen