Die Planungshoheit der Gemeinden bezeichnet das Recht zur örtlichen Planung, das den Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantiert ist. Die Grundlage ist im Grundgesetz als Selbstverwaltungsrecht festgelegt. Deshalb regelt das Baugesetzbuch, dass Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind. So sagt es jeder gängige Rechtskommentar - aber wird es auch in der Praxis so umgesetzt? Die Gemeinde hält mit der Bauleitplanung ein grundlegendes Instrument zur Steuerung ihrer städtebaulichen und soziokulturellen Entwicklung in der Hand - weshalb wird es vielfach nicht ausreichend genutzt? Nicht nur in kleinen Kommunen auf dem Land, auchin größeren Städten geht die Tendenz dazu, nicht beplante Innenbereiche als solche zu belassen und sich im Genehmigungsverfahren auf §34 BauGB zu berufen. Ist das eine ausreichende Grundlage für Stadtentwicklung?
Die pragmatische Begründung lautet vielerorts: Bebauungsplanverfahren kosten Zeit und binden damit Mitarbeiterkapazitäten, die in der Vergangenheit immer weiter reduziert wurden und heute deshalb knapp sind. Überdies sind Aufstellungsverfahren zu langwierig, um auf Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Das Szenario der "Verzögerung" ist in einer schnelllebigen Zeit, in der kurzfristige Renditeüberlegungen und politische Erfolge im Wahlperiodentakt im Mittelpunkt stehen, schon ein K.-o.-Kriterium an sich. Dabei garantiert das geregelte Aufstellungsverfahren genau das, was aktuell die zentrale Thematik bei allen planerischen Prozessen ist: Eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Fachleute gleichermaßen - die vorgezogene Bürgerbeteiligung, die Bürgerversammlung, die Abwägung aller dabei eingebrachten Stellungnahmen vor der Erstellung des Planes und die anschließende Offenlage mit erneuter Möglichkeit zur Stellungnahme – das ist transparente, demokratische Prozesskultur! Und die darf auch eine angemessene Zeitspanne in Anspruch nehmen – schließlich geht es um langfristige Stadtentwicklung!