Bereits seit der Novellierung des rheinland-pfälzischen Architektengesetzes (ArchG) zum 2. Juli 2022 können sich Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus den Fachrichtungen Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung während ihrer berufspraktischen Tätigkeit bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen.
Mit Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz (1. September 2023) ändert sich nun für diesen Personenkreis der Zugangsweg zur Bayerischen Architektenversorgung. Bisher mussten sich Absolventinnen und Absolventen der einschlägigen Studiengänge für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk direkt beim Versorgungswerk anmelden und die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit zur späteren Eintragung in die jeweiligen Fachrichtungen der Architektenliste schriftlich mitteilen.
Mit Änderung der Zugangsregeln im Staatsvertrag wird die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht mehr durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Versorgungswerk begründet, sondern setzt die Mitgliedschaft als Juniormitglied in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz voraus. Mit der Mitgliedschaft in der Architektenkammer als Juniormitglied entsteht kraft Gesetzes automatisch auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Über die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder informiert die Architektenkammer Rheinland-Pfalz das Versorgungswerk. Eine direkte Anmeldung beim Versorgungswerk ist damit nicht mehr notwendig, aber auch nicht mehr möglich. Der Zugang ins Versorgungswerk ist somit künftig für Kammermitglieder und Juniormitglieder gleich.
Weitere Informationen zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung als Berufsstarterin oder Berufsstarter finden Sie auf www.barchv.de unter FAQ bzw. unter der Rubrik Mitgliedschaft und Beitrag, Stichwort: Mitgliedschaft. MEHR
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