Mit der Sozialen Mietwohnraumförderung hat das Land Rheinland-Pfalz vor knapp zwei Jahren ein zentrales Finanzierungsinstrument für die Förderung der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung geschaffen. Jetzt wurde die Verwaltungsvorschrift angepasst. Die neue Vorschrift ist am 10. Januar 2022 in Kraft getreten.
Ziel der Förderung ist es, Städte und Gemeinden als attraktive Orte für Wohnen, Wirtschaft, Gewerbe und Handel, aber auch als Zentren sozialer Begegnung und Integration, als lebenswerte Orte mit hoher Aufenthaltsqualität, mit vielfältigem Stadtgrün sowie mit Freizeit- und Erholungsangeboten zu etablieren. Eine zukunftsorientierte Baukultur und der respektvolle Umgang mit dem baukulturellen Erbe sollen dabei identitätsstiftend wirken. Innenentwicklung und die Wiedernutzung von Brachflächen und Baulücken sind förderfähig, da sie zu einer reduzierten Flächeninanspruchnahme beitragen. Eine Modernisierung von Baustrukturen soll den Zielen des Klimaschutzes folgen. Darüber hinaus werden ortsangepasste und resiliente Grünstrukturen als wichtige Bausteine für die Anpassung an den Klimawandel und für die Stärkung der Biodiversität genannt. Die Digitalisierung wird zudem als wichtige Grundlage der Zukunftsfähigkeit von Städten und Gemeinden gesehen.
Mithilfe der Zuwendungen sollen Stadt-, Ortsteile und Quartiere in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten, erneuert oder weiterentwickelt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen bestehe aber nicht, die Bewilligungsbehörde entscheided nach pflichtgemäßem Ermessen, teilt das Land mit. Gefördert wird die städtebauliche Erneuerung oder Entwicklung von Gebieten, auch von gemeindeübergreifenden, sowie von Einzelvorhaben, die städtebauliche, strukturpolitische oder konversionsbedingte Ziele verfolgen. MEHR