Kollektivstrafen waren mir schon immer suspekt und ein Dorn im Auge. Kennen wir alle aus unserer Schulzeit: Wenn etwas passierte, was nicht passieren durfte, wenn aber der oder die Schuldigen sich nicht so einfach ermitteln ließen oder keiner sich freiwillig zur Tat bekannte... ja dann... dann war eben dieganze Klasse dran. Denn ohne Strafe und Vollstreckung keine Sühne, keine Vergebung. Und ebenso wichtig: kein Autoritätsverlust der Bestimmenden.
Nun liegt diese Zeit schon lange zurück und Gott sei Dank amüsieren wir uns mehr über alte Schulzeiten als uns zu ärgern. Aber ziemlich vergleichbar mit der damaligen gelegentlichen Ungerechtigkeit der Kollektivstrafen geht es derzeit bei den planenden und bauleitenden Architekten zu.
Zwar hat die gesamtschuldnerische Haftung als Voraussetzung die Mitverursachung eines Mangels seitens des Architekten. Häufig jedoch besteht diese Mitverursachung darin, dass ein Mangel durch die Bauleitung des bauüberwachenden Architekten nicht oder nicht rechtzeitig entdeckt wurde. In unzähligen Fällen handelt es sich hierbei um Mängel, die nur durch permanente Dauerüberwachung bei allen erdenklichen Arbeits- und Montageprozessen eines Bauvorhabens hätten rechtzeitig gesehen und erkannt werden können. Auf einer Großbaustelle mit zum Teil vorgefertigten Bauteilen und hochkomplexer Technik eine im Grunde nicht umfänglich leistbare Aufgabe.
Hinzu kommt das bestehende Vergabesystem bei öffentlich geförderten Bauten, wodurch die beauftragten Handwerker und Unternehmen nicht unbedingt die zuverlässigsten und versiertesten Betriebe sind, sondern diejenigen, die das günstigste Angebot abgegeben haben. Mit diesen Unternehmen bildet der Architekt dann eine rechtliche Zweckgemeinschaft, die ein mangelfreies Werk schuldet. Hierin liegt sicher schon ein Teil des Problems.
Der größere Anteil des Problems jedoch besteht darin, dass der Bauherr Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber einem Bauunternehmen oft nicht realisieren kann und sich deshalb an einen zahlungsfähigen, in diesem Falle natürlich an einen haftpflichtversicherten Baubeteiligten, nämlich den Architekten wendet.
Und nun beginnt der Streit der am Bau Beteiligten und deren Rechtsvertreter und Versicherer, wer mit welchem Verursachungsanteil die Mängelbeseitigung oder den Schadensersatz leisten muss. Anwaltskosten, Prozesskosten usw.
Dabei scheint ein Ausweg in Sicht: die Projektversicherung! Sie vereinigt als Objektversicherung eine Haftpflichtversicherung mit einer risikogerechten Bauleistungs-Versicherung und sichert während der Erstellungs- und Gewährleistungsphase eines Projektes die Bauleistung gegen mögliche Schäden ab. Einbezogen in diese Objektversicherung sind alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer und Planer, auch an der Umlage der Kosten, die anteilsbezogen an die jeweilige Auftragssumme zu leisten ist.
Das Gute einer solchen Versicherung ist: Es lassen sich langwierige, teure und aufreibende Rechtsverfahren vermeiden, da nicht mehr die Klärung der Schuldfrage von vorrangiger Bedeutung ist, sondern die zügige Abwicklung der Schadensbeseitigung.