Wir sind ja schon eine ganz eigene Spezies; erst einmal in der Kammer drin, dürfen wir uns Architekt nennen, und das ein Leben lang. Das erfüllt den Einen oder Anderen sicher mit Stolz, und er freut sich, wenn er von einem Bauherrn um kompetenten Rat gefragt wird, selbst wenn er schon lange den Zeichenstift gegen den Spazierstock getauscht hat. Doch Vorsicht ist geboten, denn mit Aufgabe der Berufstätigkeit wird ja auch die Berufshaftpflichtversicherung abgemeldet. Wer sich dann, in welcher Form auch immer, als Architekt betätigt, verstößt nicht nur gegen § 12 der Berufsordnung, sondern schadet unter Umständen auch sich und seinem Auftraggeber mit unabsehbaren Folgen.
So geschehen kürzlich, als ein Kollege im Ruhestand „nebenher“ einen Schaden von über 100.000 Euro verursachte und ohne entsprechende Versicherung sich selbst hoch verschuldete. Unsere Aufgabenfelder sind im Laufe der Zeit größer geworden und die Rechtsprechung weitet Verantwortlichkeit und Haftungsrisiken ständig aus. Natürlich zum Schutz des Verbrauchers, nicht zuletzt aber auch zum Schutz ihrer Mitglieder vor unkalkulierbaren Haftungsrisiken hat die Kammer bei der Novellierung der Berufsordnung Mindestdeckungssummen bestimmt und für entsprechende Nachweispflichten im Architektengesetz plädiert. Mitglieder, die nicht mehr beruflich tätig sein wollen und entsprechende Beitragsreduzierung beantragen, müssen zudem in Zukunft erklären, dass sie bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sofort eine Berufshaftpflicht gemäß § 12 der Berufsordnung abschließen. Kollegen im Ruhestand sollten das beherzigen, damit gut gemeinter Rat für den Bauherrn nicht den verdienten Lebensabend verdüstert.
Nur wer versichert ist, hat mit dem Schaden ... null Problem.
Vizepräsident Ernst Wolfgang Eichler, Alzey
Archivbeitrag vom 4. März 2010