Eintragungsvoraussetzungen
Es bleibt dabei, eine der Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste Rheinland-Pfalz als Architekt besteht im Nachweis eines erfolgreichen Fachstudiums von mindestens vier Jahren, d.h. mit einer Regelstudienzeit von acht Studiensemestern (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz). Damit wird gleichzeitig den Anforderungen der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG für Architekten entsprochen und eine europaweite Berufsausübung gewährleistet.
Irreführend waren Informationen zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wonach (generell) ein dreijähriges Bachelorstudium zum Erwerb der Berufsbezeichnung Architekt berechtigen würde. Die Ursache dieser Fehlinterpretation liegt darin, dass es Baden-Württemberg bisher versäumt hat, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste an EU-Standards und den Bologna-Prozess anzupassen.
Das mißverstandene Stuttgarter Urteil bestätigt die grundsätzliche Ablehnung von sechssemestrigen Bachelorstudiengängen für Architektur durch die Architektenkammern. Die Berufskammern haben immer für ein mindestens achtsemestriges Bachelorstudium als Mindeststudiendauer für den ersten berufsbefähigenden Abschluss votiert. Die Möglichkeit einer Studienorganisation von 8+2, d.h. von acht Semestern Bachelor- und zwei Semestern Masterstudiengang haben jedoch bisher nur einige Hochschulen gewählt, die Mehrheit der Hochschulen praktiziert dagegen (noch) ein Modell 6+4.
Ein Bestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart bzw. der dortigen Eintragungsvoraussetzungen wäre mehrfach fatal. Die Tätigkeit von Architekten ist mittlerweile so komplex, dass die Stoffbewältigung mindestens ein achtsemestriges Studium erfordert. Nur so sind Voraussetzungen für Bauqualität und Baukultur zu schaffen. Insbesondere die (Fach-) Hochschulen würden Gefahr laufen, auf einen Status einer dreijährigen Architekturausbildung zurückgeworfen zu werden. Die Notwendigkeit eines ergänzenden viersemestrigen Masterstudiums für die Architektentätigkeit wäre fachlich-rechtlich nicht mehr gegeben.
Schwäbisch-badische Sparsamkeit mag gut sein, nicht aber bezogen auf eine Regelstudienzeit zur Architektenausbildung, die den gestiegenen fachlichen Anforderungen und der europäischen beruflichen Freizügigkeit nicht mehr entsprechen kann.