Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist für rheinland-pfälzische Kammermitglieder möglich. Die PartGmbB bildet als Variante einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für Freiberufler die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung. Bei der PartGmbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden (§ 8 Abs. 4 PartGG). Voraussetzung hierfür ist erstens der Abschluss einer zu diesem Zweck erhöhten Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft sowie zweitens die Führung eines Namenszusatzes „mit beschränkter Berufshaftung“ oder einer allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
Das Architektengesetz Rheinland-Pfalz schreibt folgenden Mindestversicherungsschutz für die neue PartGmbB vor: Für jeden Versicherungsfall müssen 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden von der Gesellschaft vorgehalten werden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, begrenzt werden. Weiter muss eine mindestens fünfjährige Nachhaftung vereinbart sein.
Die Neugründung einer PartGmbB setzt voraus, dass ein Partnerschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Freiberuflern abgeschlossen wird. Inhalt und Form des Vertrages ergeben sich aus § 3 PartGG. Gleichzeitig zum Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder einer anderen allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung muss der Name der Gesellschaft auch den Namen mindestens eines Partners sowie den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“, „Part“ oder „PartG“ enthalten. Auch sind im Namen der Partnerschaft die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe zu führen (z.B. "Architekten und Stadtplaner Müller PartGmbB“).
Bestehende PartG können als PartGmbB weitergeführt werden, wenn es eine Beschlussfassung der Gesellschafter zur Änderung des geltenden Partnerschaftsvertrages mit dem Inhalt gibt, dass die PartG künftig als PartGmbB fortgeführt werden soll. Die Änderung muss, zusammen mit dem Nachweis über die erhöhte Berufshaftpflichtversicherung, dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer gemeldet werden. Auch eine bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann in eine PartGmbB geändert werden. Da dies einer Neugründung entspricht, muss zunächst ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen und die Eintragung in das Partnerschaftsregister sowie in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer veranlasst werden.
Kammermitglieder können bei der Architektenkammer ein Merkblatt zur PartGmbB sowie eine Orientierungshilfe zum Abschluss eines PartGmbB-Vertrages anfordern: Henrike Hink, hink@akrp.de. Zur Ausarbeitung des konkreten Gesellschaftsvertrages empfehlen wir, zusätzlich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.