Das Nachtragsmanagement treibt bunte Blüten und man fasst es kaum, mit welcher Akribie und Phantasie in Leistungsverzeichnissen nach Mängeln gesucht wird, um nachzukarten und zusätzliche Forderungen zu stellen. Der Staat als Bauherr muss dem begegnen. Er fordert Ausschreibungen, die mit STLB-Bau generiert werden und glaubt sich dadurch abgesichert; ein Fehlschluss, denn STLB-Bau ist kein Wundermittel, sondern ein Programm, das zwar für viele Leistungen einwandfreie und sicher kalkulierbare Standard-Texte bereithält, gleichwohl aber für die besonderen Anforderungen, die der Objektbau insbesondere bei Ausbaugewerken mit sich bringt, oft ungeeignet ist. Hier muss der erfahrene Architekt die Texte selbst formulieren. Es bewahrt auch nicht vor sich widersprechenden Positionen und mangelhaften LVs; es ist und bleibt ein verlängerter Arm des jeweiligen Anwenders.
Was können wir tun? Die Architektenkammer ist im Gespräch mit der Bauverwaltung, um sinnvolle Regelungen zu finden. Wie im Vergabehandbuch gefordert, soll in aller Regel STLB-Bau verwendet werden, wenn es zur Klarheit des LV beiträgt. Forderungen nach Prozentsätzen entsprechender Positionen können wir aber ebenso wenig mittragen wie die Verwendung der jeweils neuesten Version. Viele kleinere Büros können sich das nicht leisten; es profitiert nur die Softwarebranche.
Andererseits müssen wir in eigenem Interesse und als Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn mangelfreie Ausschreibungen liefern. Um diese Routinearbeiten auf hohem Qualitätsniveau erledigen zu können, benötigen wir gute Hilfsmittel; STLB-Bau gehört mit Sicherheit dazu. Einem Teil von Nachtragsverfahren kann man dadurch begegnen. Für einen großen Teil werden wir aber hoffen müssen, dass Gerichte dem Treiben der Baufirmen Einhalt gebieten.
Vizepräsident Ernst Wolfgang Eichler, Alzey
Archivbeitrag vom 22. Dezember 2016