Immer öfter werden Arbeiten bei Architektenwettbewerben schon nach der Vorprüfung nicht zur weiteren Beurteilung oder bestenfalls für einen Sonderrundgang zugelassen, weil der Entwurf von bindenden Kriterien der Aufgabenstellung abweicht. Es provoziert Rückfragen, Kritik wird laut am Preisgericht, am Auslober, auch an der Kammer. Die Enttäuschung ist verständlich; wochenlange Entwurfsarbeit, finanzieller Aufwand und persönliches Engagement scheinen ignoriert zu sein, doch ist mir aus eigener Preisrichtererfahrung kein Fall bekannt, in dem ein Beitrag unberechtigt ausgeschlossen wurde.
Die Zeiten haben sich verändert. Früher akzeptierte man leicht zähneknirschend, aber als guter Verlierer einigermaßen großzügig Preise für hervorragende Entwürfe, auch wenn sie ganz bewusst abseits der Aufgabenstellung entwickelt worden waren; heute werden rasch juristische Schritte eingeleitet, wenn sich ein Preisgericht bei der Beurteilung nicht strengstens an der Aufgabenstellung orientiert, nicht zuletzt mit haftungsrechtlichen Konsequenzen für Auslober und Preisrichter. Der Markt ist schlichtweg härter umkämpft und wir müssen uns an Spielregeln halten. Dies wird nicht zuletzt in den neu eingeführten Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) unterstrichen durch den Wegfall von Sonderpreisen. Diese waren vor dem Hintergrund größerer Transparenz im VOF-Verfahren kaum noch vermittelbar.
Als Kammer raten wir allen Beteiligten, insbesondere den Teilnehmern, sich absolut strikt an die Auslobung zu halten und keine Sonderwege zu beschreiten; spätestens Kolloquien bieten Möglichkeiten, Verständnisfragen zu klären. So hart das klingt, danach muss die Entscheidung fallen, ob man die gestellte Aufgabe lösen oder aussteigen will. Alles andere wäre schlichtweg ... das Thema verfehlt.
Vizepräsident Ernst Wolfgang Eichler, Alzey
Archivbeitrag vom 19. Juni 2009