Gemäß EnEV können Energieausweise bedarfs- oder verbrauchsorientiert ausgestellt werden. Für Wohn- und Nichtwohngebäude, sowie für den Aushang in öffentlichen Gebäuden unterscheiden sie sich zusätzlich in Darstellung, Inhalt und Berechnungsmethode, sowie in den zugrundegelegten Daten, den energetischen Eigenschaften des Gebäudes und hinsichtlich der Nutzerstruktur.
Wer Energieausweise bei Bestandsgebäuden ausstellen und EnEV-Nachweise bei Neubauten führen darf wird in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und auf Landesebene in der LBAuO geregelt.
Bei Neubauten muss generell sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs des fertig gestellten Gebäudes angefertigt werden.
Bedarfsausweis
Im Bedarfsausweis wird der Energiebedarf durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf ausgewiesen. Beide Angaben werden rechnerisch ermittelt und beruhen auf geometrischen, konstruktiven und energetischen Gebäudedaten, unter Annahme standardisierter Rahmenbedingungen (z.B. definiertes Nutzerverhalten, festgesetzte Innentemperaturen und innere Wärmegewinne, standardisierte Klimadaten).
Bei Neubauten müssen die energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes herangezogen werden. Der Primärenergiebedarf umfasst neben dem errechneten Heizwärmebedarf des Gebäudes auch die Summe aller Vorketten, die für Förderung und Transport der eingesetzten fossilen Brennstoffe (Öl, Gas etc.) notwendig waren. Zusätzlich werden der Trinkwasserwärmebedarf und die zum Betrieb der Anlagentechnik erforderliche Hilfsenergie - in der Regel elektrischer Strom -standardisiert eingerechnet.
Die Vorteile des Bedarfsausweises liegen bei der objektiven Ablesbarkeit des energetischen Zustandes von Gebäudehülle und Anlagentechnik. Der Bedarf kann sich allerdings wesentlich vom tatsächlichen Verbrauch unterscheiden, da individuelles Nutzerverhalten und lokale Klimaverhältnisse keine Berücksichtigung finden.
Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis wird auf Basis von tatsächlichen Verbrauchsmessungen der letzten drei Jahre erstellt. Der Energieverbrauchskennwert wird für das Gebäude anhand von Heiz- und ggf. Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und/oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt. Dabei werden die Verbrauchsdaten des gesamten Gebäudes, nicht die einzelner Nutzungseinheiten zugrunde gelegt. Über Klimafaktoren wird der erfasste Energieverbrauch für die Heizung hinsichtlich der örtlichen Witterungsverhältnisse korrigiert.
Der Energieverbrauchskennwert liefert nur bedingt Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage. Da er durch das nutzerspezifische Verhalten bestimmt wird, ist ein Rückschluss auf den künftigen Verbrauch nicht möglich.
Die Vorteile des Verbrauchsausweises liegen bei dem vergleichsweise geringen Aufwand für die Erstellung. Es werden die konkreten Verbrauchswerte des Gebäudes dargestellt, so dass Eigentümer/Mieter direkt die Verbrauchssituation abschätzen können. Von Nachteil ist dagegen die fehlende Transparenz. Das Ergebnis gibt keinen Aufschluss über die tatsächlichen Ursachen des Verbrauchs, sei es Nutzerverhalten, Leerstand oder der bauliche Zustand des Gebäudes. Besonders sparsames Nutzerverhalten täuscht wohlmöglich über die tatsächliche energetische Qualität des Gebäudes hinweg.
Werden Gebäude oder Gebäudeteile neu gebaut, muss der Bauherr den energetischen Nachweis und den Energieausweis nach den Vorgaben der aktuell gültigen EnEV erstellen lassen. Modernisierungsmaßnahmen sowie An- oder Ausbauten, bei denen umfangreiche Berechnungen des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgen, erfordern u.a. auch die Ausstellung des Energieausweises.
Vermieter, Verkäufer, Verpächter oder Leasinggeber sind verpflichtet den Energieausweis potenziellen Kunden bei Besichtigung oder Interesse am Objekt vorzulegen und im Falle des Abschlusses eines Kauf- oder Mietvertrags zu übergeben.
Bei Bestandsgebäuden besteht zunächst kein gesetzlicher Zwang den Energieausweis auszustellen, sofern kein Nutzerwechsel stattfindet.
Welcher Ausweis für Bestandsbauten ausgestellt werden muss, ist abhängig von der Größe, der Nutzung, dem Alter und der energetischen Qualität des Gebäudes (siehe: "Welcher Ausweis muss ausgestellt werden"). Bei Neubauten muss generell sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs des fertig gestellten Objektes angefertigt werden.
Sofern das bestehende Gebäude seit Fertigstellung oder späterer Sanierung den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 gerecht wird, darf der Energieausweis entweder als Bedarfs- oder als Verbrauchsausweis erstellt werden.
Seit dem 1. Oktober 2008 muss für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor 1977 ohne Standard der WschV 1977 der berechnete Bedarf zugrunde gelegt werden.
Für Baudenkmäler und kleine Gebäude sind die Vorschriften der Vorlage eines Energieausweises nach §16 EnEV nicht anzuwenden.
Neubau
Die Ausstellungsberechtigung für Wärmeschutznachweise auf Grundlage der EnEV im Zuge der genehmigungsbedürftigen Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder für ein Freistellungsverfahren ergibt sich in Rheinland-Pfalz für Architekten aus § 64 Absatz 1 und Absatz 2 Nr.1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz LBauO RLP (Bauvorlageberechtigung) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Bauunterlagenprüfungsverordnung BauuntPrüfVO (Bautechnische Nachweise). Es wird also über die Bauvorlageberechtigung als Architekt/in abgedeckt.
Wer sich "Architekt" oder "Architektin" nennen darf, regelt § 3 Architektengesetz ArchG RLP (Berufsbezeichnung). Energieausweise nach EnEV sind zwar keine bautechnischen Nachweise im obigen Sinne, inhaltlich jedoch teilweise vergleichbar mit dem Wärmeschutznachweis. Bauvorlageberechtigte Architekten und Architektinnen sind daher nach derzeitigem Stand auch berechtigt, Energieausweise für Neubauten auszustellen.
Bestand
Auch hier sind nach derzeitigem Stand Architekten und Architektinnen ausstellungsberechtigt (siehe oben).
Bei Innenarchitekt/innen muss man differenzieren: Die Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekt/innen ist in Rheinland-Pfalz auf die Berufsaufgabe der Innenarchitekt/innen, also auf die bauliche Veränderung von bestehenden Gebäuden, beschränkt. Das bedeutet zum Beispiel, dass Dachaufstockungen oder größere Anbauten nicht von dieser Bauvorlageberechtigung umfasst sind.
Wenn also die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für eine Maßnahme nach § 9 Absatz 1 oder 2 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) am bestehenden Gebäude im konkreten Falle ausreicht, können nach derzeitigem Stand auch Innenarchitekt/innen den Energieausweis hierfür erstellen. Wenn aber zwingend ein Architekt oder eine Architektin benötigt wird, weil die Maßnahme nicht von der Bauvorlageberechtigung des Innenarchitekten oder der Innenarchitektin gedeckt ist, kann dies nur ein/e bauvorlageberechtigte/r Architekt/in tun.
Seit dem 1. Mai 2014 müssen alle Energieausweise zentral registriert werden.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übernimmt vorläufig gemäß §30 EnEV die Aufgaben der Registrierstelle (www.dibt.de unter EnEV Registrierstelle). Ab 01. Mai 2014 können die Nutzer auf einer hierfür eingerichteten Homepage der DIBt die notwendigen Registriernummern beantragen. Die erforderlichen Eingabedaten können über einen Nutzeraccount vom Ausweisersteller bzw. von der die Klimaanlagen inspizierenden Person eingetragen werden.
Nach interner Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben und nach Eingang der Gebühren wird umgehend eine Registriernummer erteilt, die auf alle Seiten des Energieausweises übertragen werden muss.
Alle ab 01.Mai 2014 bei der Registrierstelle eingegebenen Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen können im Rahmen eines statistisch signifikanten Anteils einer Stichprobenkontrolle in drei Stufen unterzogen werden. Ein für die Stichprobe ausgewähltes Projekt durchläuft aber nicht zwingend alle Kontrollstufen.
Die erste der drei Stufen, die Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, führt das DIBt in Form einer rein elektronischen Plausibilitätsprüfung durch. Die Landesbehörden übernehmen die Kontrollen der Stufe 2: „Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse und Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis“ sowie ggf. Stufe 3: „vollständige Überprüfung aller eingegebenen Angaben, Ergebnisse und Empfehlungen“. Daran anschließen kann sich mit dem Einverständnis des Eigentümers auch eine Inaugscheinnahme des Gebäudes vor Ort. Nach §27 EnEV können Ordnungswidrigkeiten anfallen, wenn der Sachverständige die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt. Wie der Vollzug der Stichprobenkontrolle geregelt sein wird obliegt den jeweiligen Bundesländern.
Seit dem 1. Mai 2014 sind Energieausweise nach den neuen Mustern der EnEV 2013 auszustellen.
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