Das Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG)
Mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zur Umsetzung der sog. 65 Prozent-Erneuerbare Energien-Vorgabe soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Ziel ist es, dass künftig grundsätzlich nur noch Heizungsanlagen neu eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen.
Die neuen Vorgaben des GEG zum erneuerbaren Heizen gelten seit dem 1. Januar 2024. Schrittweise wird damit der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung eingeleitet, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern für die Wärmeversorgung im Gebäudebereich beendet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. MEHR
Am 8. September hat der Bundestag die GEG-Novelle beschlossen.
Ziel der Gesetzesnovelle sei es, die Wärmwende in Deutschland weiter voranzutreiben, um im Jahr 2045 klimaneutral zu sein. Momentan werden knapp drei Viertel der Heizungen noch mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Folgendes ist beschlossen worden:
Neubauten (noch nicht errichtet)
im Neubaugebiet
Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 1. Januar 2024
Außerhalb eines Neubaugebietes
Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 2026/2028
Bestandsgebäude
Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren
Kein Heizungstausch notwendig
Heizung ist kaputt - keine Reparatur möglich
Es gelten Übergangslösungen.
Bereits jetzt auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien umsteigen und die Förderung nutzen.
Kommunale Wärmeplanung: entscheidende Rolle für Städte und Gemeinden
Viele Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert wird und wie die Infrastruktur dafür ausgebaut wird, werden vor Ort getroffen. Die Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Der kommunale Wärmeplan soll ihnen bei ihrer individuellen Entscheidung bezüglich der von ihnen zu wählenden Heiztechnologie helfen. Die Fristdafür, wann ein Wärmeplan vorzuliegen hat, ist von der Einwohnerzahl abhängig.
Bis spätestens Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) muss festgelegt werden, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.
Förderung für Heizungstausch
Wer seine Heizung heute oder zukünftig tauschen möchte und dabei auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, bekommt dies staatlich gefördert. Hierzu wird es eine Grundförderung für alle und weitere Fördermittel für beispielsweise diejenigen geben, die besonders schnell ihre Heizung umrüsten oder für Menschen mit geringem Einkommen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten. Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1. Januar 2024 Inkrafttreten.
Das Gebäudenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 1. November 2020.
Eine weitere Änderung ist zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten (Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent).
Das GEG enthält Anforderungen an
Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sind zu verschiedenen Aspekten Änderungen des GEG angesprochen, unter anderem die Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard zum 1. Januar 2025. Diese soll im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine moderne Anforderungssystematik erfolgen. Für die Zeit bis zur Angleichung an den EH40-Standard ist zum 1. Januar 2023 der EH55-Standard als Zwischenstandard für den Neubau eingeführt worden. Eine entsprechende Änderung des GEG ist am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Wesentliche Änderungen durch das GEG 2023:
- Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
- Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
- Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8): Ziel: Behebung einer bestehenden systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.
- Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
- Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus.
- Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: Am Tag nach der Verkündung, also am 29. Juli 2022.
Für die Umsetzung der übrigen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Änderung des GEG stehen Einzelheiten noch nicht fest. MEHR
Gebäudeenergiegesetz (GEG), zum 01.11.2020
Das Artikelgesetz "Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und anderer Gesetze" (Seite 1728 bis 1794 BGBl Jahrgang 2020 Teil 1 Nr. 37) enthält in Artikel 1 das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zu Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)".
Das Gebäudeenergiegesetz dient der Zusammenführung und Vereinheitlichung von
Energieeinsparverordnung (EnEV),
Energiegesetz (EnEG) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
sowie der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und der EE-Richtlinie in deutsches Recht. Das Gebäudeenergiegesetz soll ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien bieten, für Klarheit und für eine einfachere Umsetzung sorgen. Es gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Technologieoffenheit.
Grundsätzlich regelt das Gebäudeenergiegesetz, wie der Energiebedarf eines Gebäudes durch effiziente Anlagentechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz begrenzt und der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
Einige wichtige Änderungen sind u.a.:
- Das GEG stellt keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude
- Für Neubauten gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind.
- Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar. Erforderlich ist ein Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs.
- Neu ist die Innovationsklausel: Sie ermöglicht statt Nachweis über den Primärenergiebedarf einen alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen.
- Zur Berechnung des Energiebedarfs ist eine quartiersbezogene Energiebilanzierung zulässig. Damit sind unterschiedliche Energiestandards in einem Quartier möglich, solange die Anlage in ihrer Gesamtheit die Anforderungen erfüllt. Voraussetzung dafür ist eine gemeinsame Planung und die Realisierung innerhalb von 3 Jahren
- Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird für Neubauten und Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht.
- Eingeführt wird ein Verbot von Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ab 2026.
- Beim Verkauf oder bei umfangreichen Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern müssen obligatorische Energieberatungen durchgeführt werden.
Die Lesefassung finden Sie im Bundesgesetzblatt. MEHR... (Bundesgesetzblatt Nr. 37 vom 13.08.2020)
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- schafft die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV),
- führt die Pflicht ein, Neubauten im Niedrigstenergiestandard zu errichten. Diese Pflicht gilt für Neubauten der öffentlichen Hand mit Wirkung ab 2019 und ab 2021 für alle übrigen Neubauten.
Seit 1. Februar 2002 regelt die EnEV die Anforderungen an die Energieeinsparung und Begrenzung des Energiebedarfs bei Gebäuden. Damit wurden die bis dahin getrennten Regelungen der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlVO) zusammengeführt.
Die Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik können so gemeinsam betrachtet werden. Die Fassung EnEV 2009 (zuletzt geändert am 4. Juli 2013 mit Wirkung zum 13. Juli 2013) wurde durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft tretende EnEV 2013 ersetzt. Ein wesentliches Element der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25% ab den 1. Januar 2016.
Die EnEV begrenzt den Primärenergiebedarf von Gebäuden und formuliert Anforderungen für den Neubau und für bestehende Gebäude. Ebenso regelt sie die Verpflichtungen zu Ausstellung und Aushang von Energieausweisen.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurde Anfang 2009 erlassen. Die aktuelle Fassung des EEWärmeG ist seit 1. Mai 2011 in Kraft.
Das Gesetz hat zum Ziel, über den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es verpflichtet bei Neubauten sowie bei grundlegender Renovierung öffentlicher Gebäude zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte.